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Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Mittwoch, 19.11.2025

Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer ausländischen Familienstiftung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt (Az. II R 30/22).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob eine Familienstiftung mit Sitz in der Schweiz und Geschäftsleitung in Deutschland der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Die Klägerin war eine im Jahr 1959 nach schweizerischem Recht errichtete Familienstiftung mit Sitz in der Schweiz. Ihr Zweck war die Bestreitung von Kosten der Erziehung, Ausstattung, Unterstützung oder ähnlicher Bedürfnisse der Abkömmlinge der Stifterin. Vertreten wurde sie durch Mitglieder des Stiftungsrates, die seit Gründung der Stiftung in Deutschland ansässig waren. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie als in Deutschland nicht rechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Das beklagte Finanzamt war anderer Ansicht und setzte Ersatzerbschaftsteuer fest. Es komme nicht auf die Rechtsfähigkeit der Klägerin in Deutschland an. Eine Stiftung sei gemäß des Erbschaftsteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland habe. Daher sei die Klägerin unabhängig von ihrem ausländischen Satzungssitz unbeschränkt steuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und gab der Klage statt. Die Klägerin sei als nichtrechtsfähige Stiftung keine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und unterliege daher nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Der Begriff der Familienstiftung setze eine rechtsfähige Stiftung voraus. Da der Ersatzerbschaftsteuer das Vermögen der Stiftung unterliegt, beziehe sich § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur auf rechtsfähige Stiftungen und schließe solche ohne Rechtsfähigkeit nicht ein.

Hinweis

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (sog. Familienstiftung).

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