Nach der Insolvenz der Wirecard AG im Jahr 2020 meldeten ca. 50.000 Aktionäre Schadenersatzforderungen an. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Aktionäre, die durch den Bilanzskandal der Wirecard AG getäuscht wurden, im Insolvenzverfahren keinen Anspruch auf eine gleichrangige Beteiligung an der Verteilung der Insolvenzmasse haben (Az. IX ZR 127/24).
Im Streitfall hatte eine Anlegerin, eine Kapitalgesellschaft, Aktien der Wirecard AG zwischen 2015 und 2020 gekauft. Sie verlangte rund 9,8 Millionen Euro als einfache Insolvenzforderung. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch ein weiterer Gläubiger widersprachen dieser Einordnung.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadenersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind. Nach Auffassung der Richter zählen ihre Schadenersatzforderungen aus dem Aktienerwerb nicht zu den einfachen Insolvenzforderungen.
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