Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 2 TzBfG) direkte Ansprüche für benachteiligte Arbeitnehmer auslösen kann, ohne dass die Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung erhalten müssen (Az. 6 AZR 131/25).
Im Streitfall war der Kläger seit Juni 2019 als Zusteller bei einem bundesweit tätigen Logistikunternehmen (Beklagte) zunächst befristet, seit Juni 2020 unbefristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Die Höhe der Vergütung richtete sich u. a. nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie einer von der Beschäftigungszeit bei der Beklagten abhängigen Gruppenstufe. Vor dem Hintergrund einer umfassenden Reorganisation bei der Beklagten vereinbarten die Tarifvertragsparteien u. a. eine Verlängerung der Gruppenstufenlaufzeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 30.06.2019 neu begründet worden sind. Die Parteien stritten darüber, ob von dieser Regelung auch Wiedereinstellungen Beschäftigter erfasst werden, die vor diesem Stichtag befristet tätig waren, und ob in diesem Fall die dann auch für jene Arbeitnehmergruppe erfolgte Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht. Der Kläger fühlte sich benachteiligt und klagte auf Gleichbehandlung. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Die strittige Tarifnorm erfasse auch Arbeitnehmer wie den Kläger, deren befristete Arbeitsverhältnisse nach dem 30.06.2019 erneut begründet wurden. Die Ungleichbehandlung verstoße gegen § 4 Abs. 2 TzBfG, der unionsrechtliche Diskriminierungsverbote umsetzt. In Fällen unionsrechtlich fundierter Diskriminierungsverbote ist nach Auffassung der Richter keine vorherige Möglichkeit zur Korrektur durch die Tarifparteien erforderlich. Daher habe der Kläger nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 TzBfG ebenso wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Beibehaltung der kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten.
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