Die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer kann zu sonstigen Einkünften i. S. des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Az. 6 K 608/22 E).
Im Streitfall schloss der Kläger über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Hierbei erwarb er die Container und überließ diese für fünf Jahre für einen garantierten Mietzins an die jeweilige Verkäuferin (A&B Gesellschaften) zurück. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Dem Kläger wurden – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – die sog. Eigentümerzertifikate nicht ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die A&B Gesellschaften. Wegen der Insolvenz der A&B Gesellschaften wurden die Veräußerungserlöse jedoch nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde bekannt, dass ca. 2/3 der von den A&B Gesellschaften veräußerten Container tatsächlich gar nicht existierten. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für sein Containergeschäft einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der u. a. auf der Geltendmachung von Sonderabschreibungen beruhte. Demgegenüber qualifizierte das beklagte Finanzamt die Tätigkeit als sonstige Einkünfte und berücksichtigte nur planmäßige Absetzungen für Abnutzung (AfA).
Die Richter des Finanzgerichts Münster wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab und entschieden, dass der Kläger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG (Vermietung beweglicher Gegenstände) und nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) erzielt habe. Zwar sei an nichtexistierenden Containern weder der zivilrechtliche Erwerb von Eigentum noch der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum möglich, sodass bei objektiver Betrachtung keine Vermietung beweglicher Gegenstände i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern eine reine Kapitalüberlassung i. S. d. § 20 EStG stattgefunden habe. Bei gescheiterten Investitionen sei die Einkünftequalifikation nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Bei Abschluss der Verträge sei der Kläger noch davon ausgegangen, tatsächlich existierende Container zu erwerben und diese an die A&B Gesellschaften gegen Entgelt zu überlassen. Dass zahlreiche vermarktete Container gar nicht im Bestand der A&B Gesellschaften gewesen seien, sei erst im Zuge des späteren Insolvenzverfahrens bekannt geworden. Dementsprechend sei der Kläger von Umständen ausgegangen, die die Tatbestände der § 22 Nr. 3 EStG und § 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen.
Der Kläger habe unter Berücksichtigung seiner Vorstellung zudem weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch gewerbliche Einkünfte erzielt. So habe er subjektiv nicht unmittelbar sein eigenes Kapitalvermögen, sondern (von ihm erworbene) Container eingesetzt. Aus diesen Wirtschaftsgütern sei die Fruchtziehung in Form der Nutzungsüberlassung und somit die Einnahmenerzielung erfolgt. Die Container seien nach den konkreten Umständen des Streitfalls auch dem Kläger und nicht den A&B Gesellschaften wirtschaftlich zuzurechnen gewesen.
Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Frage der Einkünftequalifikation bei vermeintlicher und/oder tatsächlicher Vermietung und Veräußerung von größtenteils nicht existenten Seefrachtcontainern ist bisher nicht abschließend geklärt.
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