Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils vorangehende Entnahme, die bei dem ausscheidenden Kommanditisten zur Entstehung eines negativen Kapitalkontos führt, zu einer Einlageminderung des Rechtsnachfolgers führt, wenn dieser an dem der Anteilsübertragung nachfolgenden Bilanzstichtag noch nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist (Az. IV R 17/21).
§ 15a Abs. 3 Satz 1 (Einlageminderung) und Satz 3 EStG (Haftungsminderung) seien gesellschafterbezogen auszulegen. Danach sei der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird.
Die gesellschafterbezogene Betrachtung der Gewinnhinzurechnung gelte auch dann, wenn der Kommanditanteil unterjährig übertragen werde und der Kommanditist im Anschluss daran, aber noch vor dem nächsten Bilanzstichtag, seine Kommanditbeteiligung übertrage. Es sei gerade nicht ‑ wie das Finanzamt meint ‑ allein auf die Umstände zum Bilanzstichtag abzustellen. Grundsätzlich seien zwar für die Frage der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Bei der Einlageminderung handele es sich aber um einen gesellschafterbezogenen Vorgang, der im Zeitpunkt der Entnahme verwirklicht werde und daher bei der steuerlichen Behandlung des entnehmenden Kommanditisten selbst und nicht bei einem Rechtsnachfolger zu berücksichtigen sei.
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