Allein das Vorliegen eines besonderen Näheverhältnisses zwischen den Gesellschaftern eines Familienunternehmens und der hieran gleichfalls beteiligten gemeinnützigen Stiftung der Gründerfamilie rechtfertigt nicht die Annahme der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer Spende an die Stiftung mit der Rechtsfolge der Hinzurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 6 K 2959/18).
Der mit der Spende verfolgte Zweck, die Verteilung von Spenden an externe gemeinnützige Organisationen unter Einbeziehung eines bei der Stiftung angesiedelten fachkundigen Gremiums zu koordinieren und zielgenauer sowie transparenter zu gestalten, verdränge als nicht gesellschaftsrechtlich begründetes Motiv ein aus dem Verhältnis der Eigenspenden zu den Fremdspenden abzuleitendes Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung (s. a. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Az. I R 94/71).
Im Streitfall sei die Spende der Klägerin an die Stiftung weder ganz noch teilweise als vGA zu qualifizieren. Zwar habe die Spende an die Stiftung bei der Klägerin eine Vermögensminderung zur Folge und bei der Stiftung handelte es sich zudem um eine der Klägerin nahestehende Person. Indes stehe nicht fest, dass die Spende im Streitjahr ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Nach Maßgabe der hier in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertige nämlich allein das Näheverhältnis entgegen der Annahme des Finanzamts die gesellschaftsrechtliche Veranlassung (noch) nicht.
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